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ERBSCHAFTSSTEUER -Immobilien müssen anders bewertet werden-

Haus & Grund Hessen: Gericht lässt weiterhin Spielraum zu


Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer sieht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Hessen e.V. den Gesetzgeber gefordert.

„Immobilien müssen auch weiterhin anders als andere Vermögenswerte besteuert werden“, fordert der Verbandsvorsitzende Günther Belz. Insbesondere vermietete Wohnimmobilien seien sehr weit reichenden Beschränkungen unterworfen – wie etwa durch das Mietrecht -, die nach wie vor eine unterschiedliche steuerliche Behandlung im Verhältnis zu anderen Anlagen rechtfertigten.

Bemängelt hatte das Gericht nur das Bewertungsverfahren. Insoweit kam die Entscheidung sicherlich für viele Beobachter überraschend. Künftig muss also zunächst erst einmal für alle Vermögensgegenstände der aktuelle Verkehrswert im Zeitpunkt der Besteuerung ermittelt werden. Dann aber lässt es das Verfassungsgericht grundsätzlich zu, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen auf einer zweiten Ebene durchaus eine Verschonung bebauter Grundstücke durch den Gesetzgeber erfolgen kann.

Auch wenn diese Erwägungen des Gerichts nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung gehören, ist für Haus & Grund damit klar gestellt, dass eine unterschiedliche Bewertung – wie schon nach dem Gerichtsbeschluss von 1995 – vom Grundsatz her auch künftig möglich ist.

Nach wie vor geht es also nur um das Ausmaß der unterschiedlichen Bewertung und damit der Besteuerung, folgert Belz. Die Beantwortung dieser alles entscheidenden Frage hat das Gericht jedoch offen gelassen. Immerhin haben die Richterinnen und Richter in Karlsruhe gesehen, dass wichtige Gemeinwohlgründe dafür sprechen, den Erwerb von Grundvermögen durch Erbschaft oder Schenkung zu begünstigen.

Beispielhaft nennt das Verfassungsgericht in diesem Zusammenhang einen Ansatz von 50 Prozent des Verkehrswerts. Mit einer künftigen gesetzlichen Regelung dieser Art könnten sich die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer durchaus anfreunden, vermutet Belz, weil sie im Ergebnis wohl keine allzu gravierenden Veränderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage bedeuten würde. Einzelheiten hierzu müssten aber erst noch eingehend geprüft werden.

Allerdings sind auch andere Wege zur Erreichung des gleichen Ziels denkbar, etwa durch Verdopplung der Freibeträge für die Übertragung von Immobilien im Schenkungs- und Erbfall.

„Eine wie auch immer geartete Neuregelung muss aufkommensneutral sein“, fordert Belz. Der Staat dürfe sich nicht erneut auf Kosten der Grundeigentümer bereichern. Schließlich habe das Erbrecht in Artikel 14 des Grundgesetzes den gleichen Verfassungsrang wie das Eigentum.

Belz erinnert daran, dass führende Politiker immer wieder betont hatten, Oma’s Häuschen müsse unangetastet bleiben: „Das fordern wir jetzt ein!“

Aus der Sicht von Haus & Grund sollte der Gerichtsbeschluss auf keinen Fall zum Anlass für überstürzte Übertragungen von Grundstücken genommen werden. Das Gericht hat dem Gesetzgeber zwar Zeit bis Ende 2008 für eine verfassungskonforme Neuregelung gegeben. Wegen der anstehenden Reform der Unternehmensbesteuerung ist jedoch schon mit einer Gesetzesnovelle zu rechnen. Die Anforderungen des Gerichts werden darin wohl in kurzer Zeit eingearbeitet.

Nur sollten sich die Politiker nicht verleiten lassen, eine Neuregelung mit dem verbindlichen Stichtag der Bekanntmachung der Gerichtsentscheidung oder gar rückwirkend zum Jahresanfang 2007 auf den Weg zu bringen. „Wir wollen die freie Wahl zwischen altem und neuem Recht bis Ende 2008!“, so Belz abschließend.


 
 
 


 
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